Barrierefreien Umbau von der Steuer absetzen
Es gibt zwei Wege, Umbaukosten in der Steuererklärung anzugeben: den Handwerkerbonus für den Arbeitsanteil oder die außergewöhnliche Belastung für die ganzen Kosten. Welcher besser ist, hängt vor allem davon ab, ob Sie einen Zuschuss bekommen und wie hoch Ihr Einkommen ist.
Stand: 7. November 2026
Weg 1: Handwerkerbonus (§ 35a EStG)
- 20 Prozent der Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten laut Rechnung, nicht das Material
- höchstens 1.200 Euro weniger Steuer im Jahr, für alle Handwerkerleistungen im Haushalt zusammen
- nur mit Rechnung und Überweisung, nicht bar
- ausgeschlossen für öffentlich geförderte Maßnahmen mit steuerfreiem Zuschuss oder zinsverbilligtem Darlehen; getrennte Rechnungen helfen, den nicht geförderten Teil abzusetzen
Beispiel: Badumbau für 12.000 Euro, davon 4.500 Euro Arbeitskosten, kein Zuschuss: 20 Prozent von 4.500 Euro = 900 Euro weniger Einkommensteuer.
Weg 2: Außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Umbauten, die wegen einer Krankheit oder Behinderung zwangsläufig nötig sind, können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden – mit allen Kosten, nicht nur dem Arbeitsanteil. Abgezogen werden vorher Zuschüsse, etwa von der Pflegekasse. Und das Finanzamt rechnet eine zumutbare Belastung heraus, die vom Einkommen, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder abhängt. Nur was darüber liegt, mindert das zu versteuernde Einkommen.
Der Abzug wirkt nicht direkt auf die Steuer, sondern auf das Einkommen. Bei einem Steuersatz von 30 Prozent bringen 5.000 Euro abziehbare Kosten also rund 1.500 Euro weniger Steuer.
Was meist besser ist
| Lage | Meist besser |
|---|---|
| Kein Zuschuss, kleinere Arbeiten | Handwerkerbonus |
| Zuschuss der Pflegekasse oder eines Förderprogramms | außergewöhnliche Belastung für den Rest |
| Teurer Treppenlift, Behinderung belegt | außergewöhnliche Belastung |
| Hohes Einkommen, geringe Kosten | Handwerkerbonus (die zumutbare Belastung frisst den Rest) |
Der Umbau-Planer rechnet vorsichtig: Den Handwerkerbonus zeigt er nur, wenn kein Zuschuss fließt, und nennt sonst die außergewöhnliche Belastung. Das ist unsere zurückhaltende Annahme, keine Vorgabe des Finanzamts – für nicht geförderte Teile kann der Bonus trotzdem möglich sein.
Häufige Fragen
Kann ich beides nutzen, Handwerkerbonus und außergewöhnliche Belastung?
Nicht für dieselben Kosten. Was als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann nicht zusätzlich als Handwerkerleistung angesetzt werden. Den Teil, der bei der außergewöhnlichen Belastung unter die zumutbare Belastung fällt, können Sie dagegen als Handwerkerleistung angeben.
Gilt der Handwerkerbonus, wenn ich einen Zuschuss bekomme?
Für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen werden, schließt das Gesetz den Handwerkerbonus aus – gemeint sind vor allem Programme von KfW, Ländern und Gemeinden. Ob das auch für den Zuschuss der Pflegekasse gilt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Sicher sind Sie, wenn Sie geförderte und nicht geförderte Arbeiten getrennt abrechnen lassen und den Handwerkerbonus nur für den nicht geförderten Teil angeben. Fragen Sie im Zweifel einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Brauche ich ein ärztliches Gutachten für den Treppenlift?
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs von 2014 nicht vorab: Die Notwendigkeit eines Treppenlifts muss nicht durch ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Belege für die Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, etwa Schwerbehindertenausweis oder Pflegegrad-Bescheid, sollten Sie trotzdem bereithalten.
Quellen
- § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen (gesetze-im-internet.de)
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen (gesetze-im-internet.de)
- BFH, Urteil vom 06.02.2014 – VI R 61/12 (Treppenlift als außergewöhnliche Belastung)
Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Verbindlich entscheiden Pflegekasse, Förderstelle und Finanzamt. Kostenlos und unabhängig beraten Pflegestützpunkte und Wohnberatungsstellen.