Schwellen-Schorsch

Zuschuss der Pflegekasse für den Umbau

Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause lebt, bekommt für Umbauten, die das Leben in der Wohnung erleichtern, bis zu 4.180 Euro. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, addieren sich die Beträge bis höchstens 16.720 Euro.

Rechtsstand: 7. November 2026 · § 40 Abs. 4 SGB XI

Wie viele Menschen mit Pflegegrad leben in der Wohnung?

Grundlage: § 40 Abs. 4 SGB XI, bis 4.180 € je Person, zusammen höchstens 16.720 €. Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung; ob und wie viel, entscheidet die Pflegekasse.

Wer den Zuschuss bekommt

  • Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden oder allein wohnen
  • wenn der Umbau die Pflege ermöglicht oder erleichtert oder ein möglichst selbstständiges Leben unterstützt
  • unabhängig von Einkommen und Vermögen, für Eigentümer und Mieter

Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung: Die Kasse prüft im Einzelfall, ob der Umbau nötig ist. Ist ein anderer Träger vorrangig zuständig – etwa die Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall –, zahlt zuerst dieser. Bei mehreren Pflegebedürftigen addieren sich die Beträge für Umbauten, die die gemeinsame Wohnung betreffen.

Was typischerweise gefördert wird

Treppenlift und Plattformlift, bodengleiche Dusche statt Wanne, fest montierte Haltegriffe, Türverbreiterung, Schwellen entfernen, Rampen, ein erhöhtes WC, unterfahrbares Waschbecken – und manchmal auch ein Umzug in eine passendere Wohnung.

Hilfsmittel wie Duschhocker, Badewannenlifter, Toilettensitzerhöhung oder ein an der Wand montierter Duschklappsitz laufen nicht über diesen Zuschuss, sondern über die Krankenkasse – mit Rezept und meist nur der gesetzlichen Zuzahlung. Was dazu zählt.

Der Weg zum Zuschuss

Der Weg zum Zuschuss.Erst beraten lassen, dann Angebot holen, dann den Antrag bei der Pflegekasse stellen und erst nach der Zusage beauftragen.
  1. Beraten lassen. Pflegestützpunkt oder Wohnberatung schauen sich die Wohnung an, oft kostenlos. Die Pflegekasse kann auch ihren Pflegeberater schicken.
  2. Kostenvoranschlag holen. Am besten zwei Angebote von Fachbetrieben, aufgeschlüsselt nach Material und Arbeit.
  3. Antrag stellen. Formlos oder mit dem Formular der Kasse: Was soll umgebaut werden, warum hilft es im Alltag oder bei der Pflege, was kostet es. Angebote beilegen.
  4. Nach der Zusage beauftragen und die Rechnung bei der Kasse einreichen. Die Kasse zahlt an Sie oder direkt an den Betrieb.

Musterschreiben

An die Pflegekasse [Name], [Anschrift]
Versichertennummer: [Nummer] · Pflegegrad: [1–5]

Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
nach § 40 Abs. 4 SGB XI

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage einen Zuschuss für folgenden Umbau in meiner
Wohnung [Anschrift]: [z. B. Austausch der Badewanne gegen
eine bodengleiche Dusche mit Haltegriffen].

Begründung: [z. B. Ich kann nicht mehr sicher in die Wanne
steigen und brauche beim Waschen Hilfe. Mit der Dusche kann
ich mich wieder selbstständig waschen, meine Pflegeperson
wird entlastet.]

Kosten laut beigefügtem Angebot: [Betrag] Euro.
[Bei Mietwohnung: Die Zustimmung des Vermieters liegt bei.]

Ich bitte um eine schriftliche Entscheidung, bevor ich den
Auftrag erteile.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Datum, Unterschrift]

Wenn die Kasse ablehnt

Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Begründen Sie konkret, was im Alltag ohne den Umbau nicht geht, und legen Sie wenn möglich eine Stellungnahme von Hausarzt, Pflegedienst oder Wohnberatung bei. Der Widerspruch kostet nichts.

Was dazukommen kann

Häufige Fragen

Muss ich den Antrag vor dem Umbau stellen?

Ja. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag und erst ab dem Tag des Antrags (§ 33 SGB XI). Reichen Sie den Kostenvoranschlag mit dem Antrag ein und beauftragen Sie erst nach der Zusage – sonst riskieren Sie, dass die Kasse nichts zahlt.

Gibt es den Zuschuss auch schon mit Pflegegrad 1?

Ja. Nach heutigem Recht haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade von 1 bis 5 Anspruch auf bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, wenn sie zu Hause gepflegt werden.

Zählen Treppenlift und Badumbau als zwei Maßnahmen?

Nein. Alle Umbauten, die zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind, gelten zusammen als eine Maßnahme – auch wenn sie nacheinander ausgeführt werden. Ändert sich die Pflegesituation später und wird ein weiterer Umbau nötig, ist ein neuer Zuschuss möglich.

Bekomme ich den Zuschuss auch als Mieter?

Ja, der Zuschuss hängt nicht am Eigentum. Für Umbauten in der Mietwohnung brauchen Sie aber die Erlaubnis des Vermieters. Er muss sie für barrierereduzierende Umbauten in der Regel geben (§ 554 BGB). Hilfreich ist oft, eine Sicherheit für den späteren Rückbau anzubieten.

Zahlt die Pflegekasse auch für einen Umzug?

Ein Umzug in eine Wohnung, die besser zur Pflegesituation passt, kann als wohnumfeldverbessernde Maßnahme bezuschusst werden – nicht aber ein Umzug ins Pflegeheim. Klären Sie das vorher mit der Pflegekasse.

Wird das Einkommen geprüft?

Nein. Der Zuschuss der Pflegekasse hängt nicht vom Einkommen ab. Landes- und Gemeindeprogramme haben dagegen oft Einkommensgrenzen.