Schwellen-Schorsch

Barrierefrei umbauen als Mieter

Auch in einer Mietwohnung dürfen Sie barrierefrei umbauen – mit Erlaubnis des Vermieters, auf die Sie meistens einen Anspruch haben. Bezahlen müssen Sie selbst, Zuschüsse gibt es trotzdem.

Stand: 7. November 2026

Ihr Anspruch auf Erlaubnis

Nach § 554 BGB können Sie vom Vermieter verlangen, dass er bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Das gilt auch, wenn Sie selbst nicht betroffen sind, aber ein Angehöriger mit Ihnen lebt. Der Vermieter kann ablehnen, wenn der Umbau für ihn unzumutbar ist – etwa weil er die Bausubstanz gefährdet. Sie können sich verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit für den späteren Rückbau zu leisten; das erleichtert oft die Zustimmung.

Bauen Sie nicht ohne schriftliche Erlaubnis. Schreiben Sie genau, was gemacht werden soll, legen Sie Angebot und Planskizze bei und fragen Sie nach, ob der Vermieter auf den Rückbau verzichtet.

Wer bezahlt

Den Umbau zahlen Sie. Für die Kosten gelten dieselben Zuschüsse wie für Eigentümer: Pflegekasse bei Pflegegrad, viele Landes- und Gemeindeprogramme und der Handwerkerbonus in der Steuererklärung. Manche Vermieter beteiligen sich, wenn die Wohnung dadurch besser vermietbar wird – fragen lohnt sich.

In der Eigentümergemeinschaft

Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung und betrifft der Umbau das Gemeinschaftseigentum – zum Beispiel eine Rampe am Hauseingang oder einen Treppenlift im Treppenhaus –, entscheidet die Eigentümerversammlung. Nach § 20 WEG kann jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft. Die Kosten trägt nach § 21 WEG allein, wer den Umbau verlangt hat.

Musterbrief an den Vermieter

Sehr geehrte/r [Name],

wegen [meiner Gehbehinderung / der Pflege meiner Mutter]
möchte ich in der Wohnung [Anschrift] folgende Umbauten
vornehmen lassen: [z. B. Badewanne durch bodengleiche Dusche
ersetzen, zwei Haltegriffe montieren].

Ich bitte Sie um Ihre Erlaubnis nach § 554 BGB. Ausführung
durch den Fachbetrieb [Name], Angebot und Skizze liegen bei.
Die Kosten trage ich. Für den Rückbau biete ich Ihnen eine
Sicherheit von [Betrag] Euro an. Bitte teilen Sie mir auch mit, ob Sie
auf einen Rückbau beim Auszug verzichten.

Für eine Antwort bis [Datum] bin ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Häufige Fragen

Darf der Vermieter den Umbau verbieten?

Nur ausnahmsweise. Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die der Nutzung durch Menschen mit Behinderung dienen. Ablehnen darf er nur, wenn ihm der Umbau auch unter Berücksichtigung Ihrer Interessen nicht zugemutet werden kann.

Muss ich beim Auszug alles zurückbauen?

Grundsätzlich ja, wenn nichts anderes vereinbart ist. Viele Vermieter verzichten bei einer bodengleichen Dusche oder breiteren Türen darauf, weil die Wohnung dadurch wertvoller wird. Halten Sie eine solche Absprache schriftlich fest.

Zahlt die Pflegekasse auch in der Mietwohnung?

Ja. Der Zuschuss der Pflegekasse hängt nicht am Eigentum. Legen Sie dem Antrag die Erlaubnis des Vermieters bei.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr und keine Rechts-, Steuer- oder Pflegeberatung. Verbindlich entscheiden Pflegekasse, Förderstelle und Finanzamt. Kostenlos und unabhängig beraten Pflegestützpunkte und Wohnberatungsstellen.